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Allgemeine Geschäftsbedingenung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aridfield
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Aridfield – Julius Dürrfeld (im Folgenden „Filmproduktion“ genannt) und ihren Kunden.
1.2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Filmproduktion stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
1.3. Die Filmproduktion kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird die Filmproduktion dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auftraggeber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt, soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB ist. Die Filmproduktion wird den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht, die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen, soweit der Auftraggeber nicht Kaufmann i.S.d. HGB ist.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote der Filmproduktion sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch die Filmproduktion schriftlich bestätigt wird oder die Filmproduktion mit der Ausführung begonnen hat.
2.3. Vorleistungen, die die Filmproduktion im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
3. Leistungen
3.1. Die Filmproduktion erbringt die im Angebot spezifizierten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.3. Bei Zahlungsverzug ist die Filmproduktion berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5. Rechte und Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde stellt der Filmproduktion alle erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
5.2. Der Kunde gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien verfügt.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, aktiv bei der Organisation und Durchführung von Interviews mitzuwirken, sollten diese nötig sein. Dies umfasst:
- Die Bereitstellung und Koordination von Interviewpartnern und Terminen.
- Das Eingreifen und Intervenieren während der Interviews, sollten Antworten nicht den Zielen des Films entsprechen, inhaltlich falsch sein oder dem subjektiven Gefallen des Auftraggebers nicht entsprechen.
- Der Kunde hat das Recht und die Verantwortung, während der Dreharbeiten am Set zu sein und entweder über einen externen Monitor (wenn verfügbar) oder direkt auf der Kamera gedrehte Sequenzen zu überprüfen und gegebenenfalls auf Fehler oder Probleme hinzuweisen. Nach dem Dreh festgestellte Fehler im Bild oder inhaltliche Fehler sind kein Teil der eingeplanten Korrekturschleifen oder des Angebots und deren Bearbeitung oder neue Dreharbeiten zur Korrektur erfordern ein weiteres Angebot.
5.4. Der Kunde trägt Mitverantwortung für den reibungslosen Ablauf der Dreharbeiten und stellt sicher, dass alle notwendigen Genehmigungen und Freigaben vorliegen.
5.5 Der Kunde trägt soweit nicht anders schriftlich vereinbart die Verantwortung für die Gestaltung von Drehlocations und hat diese im Rahmen seiner Möglichkeiten für Dreharbeiten entsprechend nach seinen Wünschen zu gestalten.
6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
6.1. Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den von der Filmproduktion erstellten Werken verbleiben bei der Filmproduktion.
6.2. Der Kunde erhält an den erstellten Werken einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
7. Haftung
7.1. Die Filmproduktion haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
7.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Filmproduktion nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8. Datenschutz
8.1. Die Filmproduktion verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gemäß ihrer Datenschutzerklärung.
9. Produktionsausfall und Kostenübernahme
9.1. Sollte ein Produktionsausfall aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Filmproduktion liegen, eintreten, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten. Dies umfasst insbesondere Kosten für gebuchte Locations, Equipment, Darsteller und sonstige Dritte.
9.2. Die Filmproduktion wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Produktionsausfalls informieren und gemeinsam mit dem Auftraggeber mögliche Alternativen und Lösungen besprechen.
10. Korrekturschleifen
10.1. Sofern nicht durch Vertrag oder Angebot anders geregelt, sind pro Auftrag zwei Korrekturschleifen inbegriffen.
10.2. Eine Korrekturschleife umfasst einfache und klare Anmerkungen mit einem Zeitverweis (Timecode ), gesammelt in einem Dokument oder über die von uns zur Verfügung gestellte Onlineplattform Frame.io. Das Dokument wird zu einem festen Zeitpunkt
10.3. Eine Korrekturschleife kann keine Änderung des vorher abgenommenen Konzepts oder Skripts sein.
10.4. Eine Korrekturschleife kann keinen kompletten Umschnitt des Films verlangen.
11. Präsentation
11.1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Filmproduktion sowie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.
11.2. Jegliche, auch nur teilweise Verwendung der von der Filmproduktion im Hinblick und mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses dem potenziellen Auftraggeber vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Filmproduktion. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwertung der den Arbeiten und Leistungen der Filmproduktion zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln keinen Niederschlag gefunden haben.
11.3. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Filmproduktion.
12. Leistungsumfang und Abwicklung der Aufträge
12.1. Der Leistungsumfang der Aufträge ergibt sich sowohl aus dem Vertrag als auch aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt- oder Leistungsbeschreibung.
12.2. Zusätzliche und/oder nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
12.3. Die von der Filmproduktion übersandten Entwürfe/Muster sind verbindlich, sobald sie vom Auftraggeber freigegeben worden sind.
13. Treuebund
13.1. Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet die Filmproduktion zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
14. Konkurrenzausschluss
14.1. Die Filmproduktion verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zugunsten des Auftraggebers.
14.2. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Filmproduktion korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit der Filmproduktion im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.
15. Auftragsvergabe an Dritte
15.1. Die Filmproduktion ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
15.2. Die Filmproduktion ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die Filmproduktion vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt diese Information an die Filmproduktion schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss bekannt.
15.3. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht, soweit er Kaufmann i.S.d. HGB ist. Die Filmproduktion wird den Auftraggeber, der nicht Kaufmann i.S.d. HGB ist, auf diese Bedeutung seines Verhaltens und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen bei Vertragsabschluss besonders hinweisen.
16. Lieferung und Lieferfristen
16.1. Die Filmproduktion hat ihre Lieferpflicht erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen der Filmproduktion zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, digital, durch Bereitstellung auf einem Cloudanbieter.
Der Auftraggeber kann die Dateien innerhalb von 14 Tagen herunterladen. Anschließend werden diese vom Cloudanbieter gelöscht.
16.2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Filmproduktion schriftlich bestätigt worden sind.
16.3. Gerät die Filmproduktion mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
16.4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs der Filmproduktion liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Filmproduktion wird das Auftreten sowie die Tatsache, dass ein derartiges Hindernis behoben ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Erfurt.
Wenn Sie allgemeine Fragen zu den Diensten haben, kontaktieren Sie uns bitte unter:
Aridfield
Name: Julius Dürrfeld
Anschrift: Fischersand 6. 99084 Erfurt
E-Mail-Adresse: mail@aridfield.de
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